Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mono-lith Fleisch- und Teigwarenfabrik GmbH

1.Geltungsbereich, Vertragsabschluss
1.1 Diese Verkaufsbedingungen der Monolith Fleisch- und Teigwarenfabrik GmbH (im Folgenden: Lieferant) gelten für Veräuße¬rungsgeschäfte des Lieferanten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Veräußerungsgeschäfte auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widerspricht der Lieferant; sie werden ihm gegenüber nur wirksam, wenn er diesen schrift¬lich zustimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenste¬hender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.2 Der Käufer darf Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten abtreten.
1.3 Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt, sofern nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart, mit der Auslieferung der Ware an den Käufer zustande.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Käufer bei Vertragsabschluss zu dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft getroffen sind, sind in diesen Verkaufsbedingungen und (sofern vorhanden) in anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Lieferant schriftlich nieder¬gelegt. Solche (sofern vorhanden) anderen schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen der Vertragspar¬teien zu dem jeweiligen Verkaufsgeschäft gehen diesen Verkaufsbedingungen vor. Sofern in diesen nicht explizit anders vorgesehen, ergänzen diese Verkaufsbedingungen solche schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen, soweit sie nicht in Widerspruch zu ihnen stehen. Bei einem Widerspruch gehen die sonstigen schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen vor.
2. Lieferung, Lieferzeit, Leistungshindernisse, Pauschale bei Nichtabnahme
2.1 Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich, wenn Termine nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Verbindliche Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer ihm obliegende Leistungs- und Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt.
2.2 Der Lieferant ist zu angemessenen, zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
2.3 Die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass er selbst von seinem Vorlieferanten rechtzeitig und richtig beliefert wird, sofern nicht der Lieferant die nicht rechtzeitige bzw. nicht richtige Belieferung durch den Vorlieferanten schuldhaft verursacht hat.
2.4 Wenn der Lieferant aus Gründen höherer Gewalt oder sonstiger von ihm nicht zu beeinflussender und zu vertretender Ereignisse (z.B. behördliche Verfügungen, Wegfall von Ein- oder Ausfuhrmöglichkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Überschwemmungen, Feuer, Diebstahl) zeitweilig oder andauernd nicht vertragsgerecht liefern kann, ist der Lieferant für die Dauer und im Umfang der Einwirkung solcher Ereignisse von seiner Lieferverpflichtung entbunden und auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer Schadenersatz oder sonstige Ansprüche erwachsen. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei dem Vorlieferanten eintreten. Der Lieferant teilt dem Käufer Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit. Der Käufer kann den Lieferanten auffordern, sich binnen angemessener Zeit darüber zu erklären, ob er aufgrund des Hindernisses vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht unverzüglich, kann der Käufer seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Bestellungen verpflichten den Käufer zur Abnahme und Bezahlung der Ware. Verweigert ein Käufer zu Unrecht die Abnahme und Bezahlung der Ware, so hat er den dadurch entstehenden Schaden pauschal mit 50 % des vereinbarten Nettopreises der betroffenen Waren zu ersetzen, bei Waren, die der Lieferant nicht üblicherweise in seinem Sortiment führt, pauschal mit 75 % des verein-barten Nettopreises der betroffenen Waren.
Dies gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass er die Nichtabnahme nicht zu vertreten hat. Der Käufer ist in jedem Fall berechtigt, nachzuweisen, dass dem Lieferanten kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche und sonstiger Ansprüche des Lieferanten wird durch diese Klausel nicht ausgeschlossen. Die Pauschalen werden angerechnet.
3. Versand und Gefahrenübergang
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die bestellte Ware an die vom Käufer angegebene Lieferad¬resse (Bordsteinkante bzw. sofern vorhanden: Rampe) geliefert, ohne dass hierdurch eine Bringschuld begründet wird. Versandweg und Versandmittel sind der Wahl des Lieferanten überlassen,
3.2 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder durch sein Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf seine Gefahr und Kosten, unbeschadet etwaiger weitergehender gesetzlicher Ansprüche des Lieferanten.
3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs /der Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/ den Frachtführer/ die eigene Transportperson auf den Käufer über.
4.Preise und Zahlung
4.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und ggfls. zuzüglich Pfand. Transport- und Verpackungskosten sind innerhalb Deutschlands – ab einem Mindestbestellwert von brutto € 500 (inkl. Pfand) – in dem vereinbarten Preis enthalten.
4.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme. Bei Bestehen eines Abbu-chungsauftrages bzw. einer SEPA-Firmenlastschrift wird der zu zahlende Betrag binnen 14 Tagen ab Warenerhalt abgebucht.
4.3 Wechsel oder Schecks nimmt der Lieferant nur aufgrund entsprechender schriftlicher Vereinbarung und immer nur zahlungshalber an.
4.4 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.5 Wenn dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Lieferant ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus weiteren Verträgen darf der Lieferant vom Eingang entsprechender Vorkasse abhängig machen. Daneben steht dem Lieferanten das Leistungsverweigerungsrecht aus § 321 BGB („Unsicherheitseinrede“) zu.
4.6 Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenan-sprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eines Gegenanspruches aus einem anderen Vertragsverhältnis ist der Käufer insgesamt nicht berechtigt.

5. Untersuchungs- und Rügepflicht
5.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei der Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort oder bei Selbstabholung bei Übernahme der Ware sofort
5.1.1 nach Anzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und Beanstandungen der Ware auf dem Lieferschein, dem Frachtbrief oder einer Empfangsquittung schriftlich festzuhalten, und
5.1.2 zumindest durch Stichproben eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen. In einem angemessenen Umfang ist die Verpackung wie Kartons, Folien etc. zu öffnen und die Ware ist auf ihre äußere Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen; gefrorene Ware ist hierzu in Stichproben aufzutauen.
5.1.3 Im Übrigen gilt § 377 HGB. Untersuchungen nach Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 hat der Käufer auf seine Kosten vorzunehmen.
5.2 Werden etwaige Mängel gerügt, sind vom Käufer die nachfolgenden Formen und Fristen einzuhalten:
5.2.1 Die Rüge muss bis zum Ablauf des Werktages erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort oder bei Selbstabholung bei Übernahme der Ware folgt.
5.2.2 Bei Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz erfolgter ordnungsgemäßer Erstuntersuchung nach Ziffer 5.1.2 unentdeckt blieb, gilt nachfolgende Frist:
Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung des verdeckten Mangels folgenden Werktages zu erfolgen; die Rüge hat spätestens binnen zwei Wochen nach Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort oder nach Übernahme (bei Selbstabholung) zu erfolgen.
5.2.3 Die Rüge muss in den vorgenannten Fristen schriftlich bei uns eingegangen sein. Eine telefonische Mängelrüge reicht nicht aus und wird nicht bearbeitet. Eine Mängelrüge gegenüber Handelsvertretern ist nicht möglich und wird nicht bearbeitet.
5.2.4 Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig erkennbar sein.
5.2.5 Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware zur Besichtigung durch uns, einem von uns Beauftragten oder von uns beauftragten Sachverständigen bereit zu halten. Sollte die Rüge Tiefkühlware betreffen, ist der Käufer verpflichtet, die Ware unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzulagern. Der Nachweis einer lückenlosen Kühlkette ist vorzulegen.
5.3 Rügen bezüglich der Anzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind bei Fehlen des nach der vorstehenden Ziffer 5.1.1 notwendigen Vermerks auf dem Lieferschein, dem Frachtbrief oder der Empfangsquittung ausgeschlossen. Rügen sind auch dann ausgeschlossen, sobald der Käufer die Ware vermischt, weiter versendet, weiter verkauft oder diese be- oder verarbeitet.
5.4 Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

6. Gewährleistung
6.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Unberührt von den nachfolgenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB.
6.2 Grundlage der Mängelhaftung des Lieferanten ist in erster Linie die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt der Lieferant jedoch keine Haftung.
6.3 Mängelansprüche des Käufers, oder sonstige Ansprüche, die auf einem Mangel beruhen, setzen voraus, dass der Käufer seinen Rügeobliegenheiten nach Ziffer 5 nachgekommen ist.
6.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so kann der Lieferant zunächst wählen, ob er die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leistet. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorausset¬zungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.5 Der Käufer hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegen¬heit zu geben, insbesondere die Ware auf Wunsch des Lieferanten zu Prüfungszwecken zu übergeben.
6.6 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer von dem betreffenden Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheb¬lichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Betrifft die Mangelhaftigkeit nur einen Teil der Ware, so kann der Käufer nur dann von dem gesamten Kaufvertrag zurücktreten, wenn er berechtigterweise geltend machen kann, an der Lieferung der übrigen (mangelfreien) Ware des betreffenden Kaufvertrages kein Interesse zu haben. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendun¬gen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.7 Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Lieferanten aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen oder sofern der Lieferant einen zur Gewährleistung berechtigenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Für die in Satz zwei benannten Fälle verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist in Höhe von zwei Jahren.
6.8 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer die für den Kaufgegenstand zu beachtenden Aufbewahrungsbedingungen nicht einhält, z.B. bei Tiefkühlware die Kühlkette unterbricht.
6.9 Ist die mangelhafte Ware hiernach (z.B. wegen zugesagter Nachlieferung oder berechtigtem Rücktritt) an den Lieferanten zurückzugeben, so muss die Ware in der ungeöffneten Originalverpackung zurückge¬geben werden (Ausnahme: Stichproben und kundenseitig reklamierte Ware) und zwar innerhalb von 7 Tagen ab Aufforderung.
7.Haftung des Lieferanten bei Pflichtverletzungen jeder Art (einschließlich unerlaubter Handlun-gen)
7.1 Der Lieferant haftet bei Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Der Lieferant haftet bei grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch der Höhe nach beschränkt auf solche Schäden, welche der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen („vorhersehbare Schäden“). Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
7.3 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Lieferant und seine Erfüllungs¬gehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die vorstehend unter Ziffer 7.2 näher definierten vorhersehbaren Schäden; (wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf).
7.4 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der vorstehenden Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verhalten sowie bei der Übernahme einer Garantie sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegen den Käufer bestehenden derzeitigen und künftigen Ansprüche, auch aus vorherigen Lieferungen, vor (Vorbehaltsware).
8.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen den Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den diese Abtretungserklärung annehmenden Lieferanten ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten ordnungsgemäß nachkommt.
8.3 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferanten als Hersteller erfolgt und der Lieferant unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferanten eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferant, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
8.4 Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Lieferant berech¬tigt, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Leistung/Abhilfe zu setzen. Nach erfolglosem Fristab¬lauf ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe der Ware verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
8.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere die für die Vorbehaltsware geltenden Aufbewahrungsbedingungen zu beachten. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware dabei unentgeltlich für den Lieferanten.
8.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Käufer auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen; zudem hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.7 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
9. Pfandartikel
Pfandartikel wie Flaschen, Kisten und Paletten werden – soweit eine gesetzliche Rücknahmepflicht besteht – vom Lieferanten im Rahmen einer der nachfolgenden Anlieferungen zurückgenommen, jedoch nur, soweit es sich um sortierte, saubere und aus dem Sortiment des Lieferanten stammende Artikel handelt und vor der Rückgabe ein entsprechender Pfandschein bzw. die entsprechende Online-Maske ausgefüllt wurde. Die Pfandartikel werden zudem nur in der Menge zurückgenommen, wie sie zuvor auch bestellt worden sind. Über zurückgenommene Pfandartikel wird anschließend eine Gutschrift erteilt.
10. Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist darüber hinaus auch dazu berechtigt, den Käufer wahlweise an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

10.2 Die zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

10.3 Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln, wird die Wirksamkeit der anderen Klauseln des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen Klauseln durch Regelungen zu ersetzen, welche den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.
.
Stand: 31.03.2020