Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Monolith Fleisch- und Teigwarenfabrik GmbH für unseren Einkauf von Waren
1.Geltungsbereich

1.1 Diese Einkaufsbedingungen der Monolith Fleisch- und Teigwarenfabrik GmbH (im Folgenden: Käufer) gelten für alle Einkaufsgeschäfte des Käufers sofern die jeweiligen Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in denen wir Einkäufer sind, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widersprechen wir. Sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir diesen schriftlich zustimmen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Käufer bei Vertragsabschluss zu dem jeweiligen Einkaufsgeschäft getroffen sind, sind in diesen Einkaufsbedingungen und (sofern vorhanden) in anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Lieferant schriftlich niedergelegt. Solche (sofern vorhanden) anderen schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu dem jeweiligen Einkaufsgeschäft durch uns gehen diesen Einkaufsbedingungen vor. Sofern in diesen nicht explizit anders vorgesehen, ergänzen diese Einkaufsbedingungen solche schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen, soweit sie nicht in Widerspruch zu ihnen stehen. Bei einem Widerspruch gehen die sonstigen schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen vor.

2. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang

2.1 Die vom Käufer in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

2.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Lieferant in Verzug geraten, so ist der Käufer neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, pro vollendeter Kalenderwoche pauschalierten Verzugsschadenersatz i.H.v. 0,5 % max. aber insgesamt 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware zu verlangen. Dem Lieferanten bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass dem Käufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

2.4 Das Sortiment der einzelnen Warenlieferung, seine Mengen und das Gewicht werden spezifiziert im Frachtbrief aufgeführt.
Daneben sendet der Lieferant folgende Unterlagen an den Käufer: Rechnung, Packliste, genaue Spezifikation, Ursprungszeugnisse, Qualitätszeugnisse sowie Zeugnisse über die physikalisch chemische Zusammensetzung.

2.5 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers zu Teillieferungen nicht berechtigt.

2.6 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Käufer über, wenn dem Käufer die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird

3. Preis und Zahlung,

3.1 Der Preis der Ware ergibt sich aus der Bestellung und schließt vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung die Lieferung „frei Haus“ einschließlich evtl. erforderlicher Verpackung sowie alle sonstigen Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie Nebenkosten mit ein.

3.2 Die Zahlung erfolgt nach Übernahme der Ware und nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung. Wird keine besondere Vereinbarung getroffen, so zahlt der Käufer innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang und Rechnungsstellung. Die Zahlung durch den Käufer bedeutet keine Abnahme der Ware.

3.3 Soweit nicht anders vereinbart, stehen dem Käufer Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

§ 4 Qualität, Gewährleistung,

4.1 Bei einer einvernehmlich erfolgenden Bemusterung der Ware gilt „mustergetreu“ als vereinbarte Mindestbeschaffenheit der Ware. Ein Verzicht auf etwaige weitergehende gesetzliche Mängelansprüche nach den §§ 434 ff. BGB ist hiermit nicht verbunden, so dass die Ware mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung auch im Falle einer Bemusterung nicht hinter der üblichen Beschaffenheit und den üblichen Verwendungsmöglichkeiten iSd § 434 I Nr. 2 BGB zurückbleiben darf.

4.2 Sofern eine Bemusterung nicht erfolgt ist, haben die gelieferten Waren den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und den Spezifikationen und Qualitätsvorgaben des Käufers zu entsprechen. Sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten insbesondere folgende Beschaffenheiten der Ware als vereinbart:
•    Die Ware ist mindestens von handelsüblicher Qualität;
•    Die Ware ist mangelfrei, sicher und in Deutschland bzw. dem sich aus der Bestellung ergebenden Bestimmungsland uneingeschränkt verkehrsfähig und zwar zumindest bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums; insbesondere müssen Lebensmittel in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den jeweils geltenden deutschen und europäischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen;
•    Erforderliche Gesundheitszeugnisse und/oder sonstige Zeugnisse und/oder Urkunden und/oder Zertifikate, die dem Käufer zu übergeben sind, sind vollständig und ordnungsgemäß ausgestellt;
•    Die Ware ist frei von Rechten Dritter und durch die Lieferung werden keine Rechte Dritter verletzt.

4.3 Im Übrigen bestimmen sich die Gewährleistungsrechte des Käufers nach den §§ 434 ff. BGB. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer vollumfänglich zu und werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB) stehen dem Käufer neben den Gewährleistungsansprüchen uneingeschränkt zu.

5. Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten

5.1 Eine Ablieferung im Sinne des § 377 HGB liegt nicht bereits bei einer ggfls. nach den vertraglichen Vereinbarungen erfolgenden Übernahme der Ware ab Lager des Lieferanten durch den Frachtführer vor, sondern immer erst dann, wenn der Käufer tatsächlich die Möglichkeit hat, die Ware zu untersuchen. Diese Möglichkeit ist erst dann gegeben, wenn die Ware das Lager des Käufers erreicht, in welches die Ware zunächst verbracht wird. Die Übernahme der Ware und eine evtl. erfolgende Quittierung des Erhalts der Ware auf dem Lieferschein erfolgt vorbehaltlich eventueller Mängelrügen.

5.2 Absatz 1 gilt entsprechend für die Auslieferung an den Abnehmer des Käufers bei einem Streckengeschäft oder einer Direktbelieferung ohne Berührung des Lagers des Käufers.

5.3 Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn gemäß der nach den Vereinbarungen der Parteien anwendbaren Incoterm-Klausel eine Lieferung und/oder Abnahme und/oder Gefahrenübergang schon vorher stattgefunden hat.
5.4 Nach Ablieferung im Sinne der vorstehenden Regelungen hat der Käufer bzw. dessen Abnehmer eine Quantitätskontrolle sowie stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, soweit und in dem Umfang wie diese im ordentlichen Geschäftsgang üblich sind. Erkennbare Mängel darf der Käufer innerhalb von 5 Tagen ab Ablieferung rügen.

5.5 Verdeckte Mängel darf der Käufer innerhalb von 5 Tagen ab Entdeckung rügen.

5.6 Bei Durchlieferung der Ware ohne Berührung eines vom Käufer verwendeten Lagers ist die Rüge auch dann noch rechtzeitig, wenn der Abnehmer des Käufers seinen Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt und der Käufer die Rüge des Abnehmers unverzüglich an den Lieferanten weiterleitet.

6. Allgemeine Haftung des Lieferanten

Die allgemeine Haftung des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

7. Allgemeine Haftung des Käufers

7.1 Der Käufer haftet bei Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Der Käufer haftet bei grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

7.3 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Käufer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; (wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf).
7.4 Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse der vorstehenden Absätze 2 und 3 gelten nicht bei arglistigem Verhalten sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.Mindesthaltbarkeitsdatum

Sind Gegenstand des Kaufvertrages Waren mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), so gilt mangels abweichender Vereinbarung folgendes:

Von dem Haltbarkeitszeitraum (= Zeitraum zwischen Herstellung des Produkts und Ablauf des MHD) darf am Tag des Eingangs der Ware beim Käufer (oder im Falle der Direktbelieferung: beim Abnehmer) maximal 1/5tel des Haltbarkeitszeitraums abgelaufen sein.

§ 9 Rückverfolgbarkeit

Der Lieferant hat für eine durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren und deren Inhaltsstoffe und Verpackungsmaterialien gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

§ 10 Produkthaftung, Rückruf

10.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Käufer von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen des Käufers gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich beim Käufer aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufaktionen wird der Käufer den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Lieferant trägt sämtliche beim Käufer durch eine Warenretoure anfallende Kosten. Hierfür gelten folgende Pauschalen, vorbehaltlich des jederzeit zulässigen Nachweises höherer Kosten durch den Käufer:
–    Verwaltungsaufwand: € 500 je Rückruf
–    Logistikkosten: € 500 je Rückruf
Dem Lieferanten bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass dem Käufer durch die Warenretoure keine oder nur geringere Kosten entstanden sind. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.
10.3 Sofern der Lieferant aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, die zuständigen Behörden darüber zu informieren, dass von der Ware eine Gefahr für Gesundheit von Personen und/oder die Sicherheit von Sachen ausgeht oder dass die Ware aus anderen Gründen nicht uneingeschränkt verkehrsfähig ist, informiert der Lieferant hierüber unverzüglich in Kopie den Käufer. Ergeht für die Ware eine Warnung, ein Rückruf oder eine andere gesetzlich gebotene Maßnahme oder ergreift der Lieferant, einer der Vorlieferanten oder der Hersteller selbst eine solche Maßnahme, so ist der Käufer hierüber ebenfalls unverzüglich –wenn möglich vorab- zu informieren. Für die Haftung und Freistellungsverpflichtung des Lieferanten gelten auch hier die Absätze 1 und 2 entsprechend.
10.4 Wenn wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Gefahren einer vom Lieferanten gelieferten Ware (oder deren Inhaltsstoffen) öffentlich (z.B. in den Medien) davor gewarnt wird, die Ware bzw. einen oder mehrere ihrer Inhaltstoffe zu erwerben bzw. zu konsumieren, dann ist der Käufer binnen angemessener Frist (ab Kenntnis der Warnung) berechtigt, von den entsprechenden Kaufverträgen mit dem Lieferanten zurückzutreten, sofern er die betreffende Ware selbst noch nicht weiterveräußert hat. Etwaige weitergehende Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz des Käufers. Der Käufer ist darüber hinaus auch dazu berechtigt, den Lieferanten wahlweise an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
10.2 Die zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
10.3 Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln, wird die Wirksamkeit der anderen Klauseln des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen Klauseln durch Regelungen zu ersetzen, welche den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.

Stand: 08.11.2016